Es gibt Fälle, in denen die Aussichtslosigkeit der Zwangsversteigerung
eines Grundstücks für das Vollstreckungsgericht von Anfang
an oder zumindest vor dem ersten bzw. zweiten Versteigerungstermin sicher
erkennbar ist. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung
zu der Frage, ob dann die Zwangsversteigerung dennoch anzuordnen und
durchzuführen ist, auch nicht in § 77 II ZVG. Aus dem Grundsatz
der Geeignetheit als Teilgebot des Verhältnismäßigkeitsprinzips
folgt, dass solche Fälle interessengerecht nach der Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis
gelöst werden können. Die zu treffende negative Prognose hinsichtlich
des Versteigerungserfolges ist im Einzelfall trotz hoher Anforderungen
möglich. Ist demnach wegen des wesentlichen Missverhältnisses
zwischen der Vorbelastung und dem Verkehrswert des Grundstücks
sicher nicht mit der Befriedigung des Gläubigers zu rechnen, dann
hat das Vollstreckungsgericht den Anordnungsantrag wegen mangelnden
Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen bzw. das Verfahren
aufzuheben, wenn es bereits angeordnet worden ist. Solange jedoch Zweifel
an der negativen Erfolgsprognose bestehen, muss die Zwangsversteigerung
angeordnet und durchgeführt werden, bis zu dem ergebnislosen Ablauf
des zweiten Versteigerungstermins. Auch der Antrag auf Anordnung der
Zwangsverwaltung ist wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses
zurückzuweisen, sobald sicher von der fehlenden Befriedigungschance
des Gläubigers auszugehen ist. Dagegen muss die Zwangshypothek
wegen ihres Sicherungszwecks auch an aussichtslose Rangstelle eingetragen
werden.
