Die Frage nach dem Umfang der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsrekonstruktion
und Auslegung individueller Vertragserklärungen in den Rechtsmittelinstanzen
war in der Vergangenheit praktisch ausschließlich ein Problem des Revisionsverfahrens,
weil der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht nach § 525 ZPO a.F. in
den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt wurde
("zweite Tatsacheninstanz").
Die mit dem ZPO-Reformgesetz angestrebte Umgestaltung der Berufungsinstanz
in ein Verfahren der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung hat dieses
Problem aufgrund der neu eingeführten Vorschriften der §§ 513 Abs. 1,
529 Abs. 1 ZPO in die zweite Instanz hinein getragen. Folgt man Teilen
der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung und manchen Autoren, ist die
Berufung nunmehr weitgehend der Revision angeglichen mit entsprechenden
Konsequenzen für den berufungsgerichtlichen Kontrollumfang. Nach anderer
Ansicht hat sich durch das ZPO-Reformgesetz an dem Prüfungsumfang des
Berufungsgerichts bzw. dem Charakter der Berufungsinstanz als zweite
Tatsacheninstanz kaum etwas geändert.
Die vorliegende Darstellung nimmt diesen Ausgangsbefund zum Anlass,
die berufungsgerichtlichen Kontroll-, Änderungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
in den Bereichen der Sachverhaltsrekonstruktion und der Auslegung individueller
Vertragserklärungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
näher zu untersuchen und den Standort der reformierten Berufung innerhalb
des Spannungsfeldes zwischen Tatsachen- und Revisionsinstanz zu bestimmen.
