Prozesstrennung und -verbindung sind Maßnahmen der richterlichen Prozessleitung.
Ziel der Prozessleitung ist die möglichst zweckmäßige Gestaltung des
Verfahrens. Die Prozessgestaltung gemäß § 145 ZPO soll einerseits dazu
dienen, durch Abtrennung bestimmter Verfahrensteile eine übersichtlichere
Gestaltung des Prozesses zu ermöglichen. Auf der anderen Seite soll
§ 145 ZPO die Verschleppung des gesamten Prozesses wegen andauernden
Streits nur über einzelne Prozesspunkte verhindern. Das Gegenstück der
Prozesstrennung, die Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO, soll prozessökonomischen
Zwecken wie der Beschleunigung des Verfahrens und der Verringerung des
Kosten- und Arbeitsaufwandes dienen und zudem das Auftreten sich widersprechender
Entscheidungen verhindern. Der sachgerechte Umgang mit den Instituten
der Prozesstrennung und -verbindung stellt an die Umsicht und Gewandtheit
des Gerichts große Anforderungen und setzt eine genaue Kenntnis der
Institute voraus. Nur wenn sich ein Richter mit den Instituten genau
auskennt, kann er mit ihnen zielführend umgehen und sie vorteilhaft
einsetzen. Vor allem das dem Gericht im Rahmen der Prozesstrennung und
-verbindung zustehende Ermessen erschwert den Umgang mit den Instituten.
Ermessensgrenzen und Anhaltspunkte für die Ermessensausübung können
den Gerichten zur Orientierung dienen und zu einer vereinfachten Handhabung
der Prozesstrennung und -verbindung führen.
