Ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens ist
nach § 105 I KO zuzulassen, wenn die Forderung des Gläubigers und die
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners glaubhaft gemacht werden. Ziel
dieser Untersuchung ist es, die Problematik des Nachweises der Gläubigerforderung
im Konkursantragsverfahren umfassend zu klären. Einen Schwerpunkt hierbei
bildet die Frage, welche Auswirkungen ein Bestreiten der Antragsforderung
durch den Schuldner hat, wenn die Forderung die einzige ist, die im
Fall ihres Bestehens den Konkursgrund ausmachen würde. Insbesondere
wird dabei der Sonderfall untersucht, dass der Gläubiger bereits über
einen Vollstreckungstitel für die Forderung verfügt. Auch wird der Frage
nachgegangen, wann eine streitige Antragsforderung bei der Prüfung des
Vorliegens des Konkursgrundes Überschuldung zu berücksichtigen ist.
Schließlich wird untersucht, wann der Geschäftsführer einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung bei einer von der Gesellschaft bestrittenen
Verbindlichkeit nach § 64 I GmbHG die Konkurseröffnung beantragen muss,
wenn die Gesellschaft bei Bestehen der Forderung konkursreif wäre. Durch
die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung hat sich
die Rechtslage hinsichtlich der im Rahmen dieser Studie behandelten
Probleme nicht geändert.
