Bei der Einzelzwangsvollstreckung besteht das Problem für den Gläubiger
häufig darin, sein Geld vom Schuldner auch tatsächlich zu bekommen.
Da er dessen Vermögensverhältnisse regelmäßig nicht kennt, besitzt die
erzwingbare Informationsbeschaffung vom Schuldner eine zentrale Bedeutung
hierfür. Diese Möglichkeit stellt die Offenbarungsversicherung des §
807 ZPO bereit. Durch das so erlangte Vermögensverzeichnis hat der Gläubiger
die Chance, Befriedigung aus dem gesamten Schuldnervermögen zu suchen.
Wesentliche Bedeutung hat dabei die Schnelligkeit, in der ein solches
Vermögensverzeichnis erlangt werden kann. Die vorliegende Studie stellt
zunächst das Offenbarungsverfahren dar. Der Schwerpunkt liegt dabei
vor allem auf den jüngsten Änderungen durch das am 1. Januar 1999 in
Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher
Vorschriften, dessen Unklarheiten und Probleme einer praxisgerechten
Lösung zugeführt werden. Nach einer Untersuchung der dogmatischen Struktur
erforscht ein Hauptteil der Arbeit die Schwachstellen des geltenden
Offenbarungsverfahrens. An die Behandlung der zahlreichen Reformideen
zu seiner Verbesserung schließt sich ein eigener Lösungsvorschlag an.
Dieser hat das Ziel, unter Nutzung der gewonnenen Ergebnisse dem Gläubiger
durch eine verbesserte Sachaufklärung schneller als bisher zur Erfüllung
seiner Forderungen zu verhelfen.
