Im Vorfeld eines sich anbahnenden Zivilprozesses besteht häufig das
Problem, die für eine erfolgversprechende Prozessführung notwendigen
Informationen und Beweismittel zu sammeln. Wenn die gegnerische Partei
über die erforderlichen Informationen verfügt, besteht das Interesse,
den Gegner zur Preisgabe dieser Informationen zu zwingen. Dem stehen
vielfältige Interessen der anderen Partei gegenüber. Vorrangig wird
hierbei das Interesse gegeben sein, dem Gegner nicht das zum Prozesssieg
nötige Material zu verschaffen. Ebenso verdient die private und gewerbliche
Geheimsphäre grundsätzlich Schutz. Das bestehende Recht enthält für
den Interessenkonflikt zwischen nichtinformierter und informierter Partei
eine ganze Reihe von Informations-, Einsichts-, Auskunfts- und Vorlageansprüchen,
wobei die §§ 809, 810 BGB hierbei zu Unrecht einen "Dornröschenschlaf"
geführt haben. Die vorliegende Studie zeigt, dass die §§ 809, 810 BGB
einen wichtigen Beitrag zur Vorbereitung von Prozessen, insbesondere
zur Beweismittelbeschaffung und zur Abschätzung von Prozessrisiken,
leisten können. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Der erste
Teil beschäftigt sich mit der Beschaffung von Informationen und Beweisen
über § 809 BGB, während sich der zweite Teil mit § 810 BGB auseinandersetzt.
Im dritten Teil werden schließlich noch materiellrechtliche und prozessuale
Fragen behandelt, die sich bei beiden Vorschriften stellen. Vorangestellt
ist diesen drei Teilen eine Darstellung der bisherigen Lösungsansätze
aus Rechtsprechung und Literatur.
