Die ZPO verlangt als grundsätzliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
zwar das Vorliegen einer Vollstreckungsklausel, regelt jedoch nicht
die Einzelheiten des bei der Erteilung einer solchen Klausel zu beachtenden
Verfahrens. Insbesondere in den Fällen der sogenannten "qualifizierten"
Klausel (§§ 726 ff. ZPO) ergeben sich daher erhebliche Zweifel hinsichtlich
der Voraussetzungen der Klauselerteilung. Praktische Bedeutung erlangt
dies vor allem in der Frage, ob und in welchem Umfang Offenkundigkeit,
Geständnis und Nichtbestreiten entscheidungserheblicher Tatsachen oder
ein Anerkenntnis des Schuldners eine Beweiserhebung im Klauselerteilungsverfahren
entbehrlich sein lassen. Der Autor widmet sich der Beantwortung dieser
Frage und untersucht hierfür umfassend die grundlegende Struktur des
im System der Zivilrechtspflege besonderen und eigenständigen Verfahrens
zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln.
