Die Klage auf künftige Leistung ermöglicht als Ausnahme
zur Leistungsklage die Erwirkung eines Leistungsurteils vor Fälligkeit
des geltend gemachten Anspruchs. Die §§ 257 - 259 ZPO durchbrechen den
Grundsatz, dass nur zur Leistung verurteilt werden darf, wenn der geltend
gemachte Anspruch im Zeitpunkt des Urteilserlasses fällig ist. Der vorsorgende
Rechtsschutz der Klage auf künftige Leistung dient der Vermeidung von
Wartezeiten und damit der effizienten Durchsetzung von Ansprüchen. Obwohl
die §§ 257 - 259 ZPO Regelungen zugunsten des Gläubigers enthalten,
werden Klagen auf künftige Leistung recht selten erhoben. Als Grund
hierfür kann die vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Ausnahmestellung
der Vorschriften gelten. Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich der
Klage auf künftige Leistung üblicherweise durch einen Rückgriff auf
die im materiellen Recht entwickelten, sehr komplexen Kategorien des
noch nicht fälligen Anspruchs bestimmt wird.
Ein Rückgriff auf diese materiell-rechtlichen Kategorien ist zur Klärung
der Klagemöglichkeiten vor Fälligkeit jedoch nicht erforderlich, wenn
man stattdessen auf die besondere prozessuale Situation der Verurteilung
vor Fälligkeit abstellt, insbesondere auf den Ausgleich der gegenläufigen
Interessen von Gläubiger und Schuldner. Hieran orientiert sich die Untersuchung
und stellt die unterschiedlichen Klagemöglichkeiten vor Fälligkeit dar.
Es werden sowohl grundsätzliche Fragen der gerichtlichen Durchsetzung
eines noch nicht fälligen Anspruches behandelt als auch die typischen
Fallkonstellationen diskutiert, in denen eine Klage auf künftige Leistung
in Betracht kommt.