In der Vorweihnachtszeit des Jahres 1999 machte der
Bundesgerichtshof den Erben berühmter Verstorbener ein Weihnachtsgeschenk
der besonderen Art. In seiner Aufsehen erregenden Marlene Dietrich-Entscheidung
stellte er fest, dass die vermögenswerten Bestandteile des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts - im Gegensatz zu den dem Schutz ideeller Interessen
dienenden höchstpersönlichen Bestandteile - vererblich seien. Im Rahmen
der Untersuchung ist herauszufinden, ob das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
tatsächlich ein zweispuriges Rechtsinstitut ist, dessen vermögensrechtliche
und ideelle Seite einem unterschiedlichen postmortalen Schicksal unterliegen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsdogmatik sind die Vor- und Nachteile
eines etwaigen Übergangs von Todes wegen gegeneinander abzuwägen sowie
alternative Konzepte zu erörtern. Als Ziel steht, den postmortalen Persönlichkeitsschutz
so auszugestalten, dass der Verstorbene wirksam vor Verletzungen seiner
nachwirkenden Belange geschützt wird, dass zugleich aber auch ein rechtlicher
Rahmen für die wirtschaftliche Nutzung der Persönlichkeitsmerkmale Verstorbener
geschaffen wird. Wichtige Etappen auf dem Weg zum Ziel sind die Bestimmung
der (anspruchs-)berechtigten Personen, die Festlegung einer Schutzfrist
und die Schaffung eines gestuften Sanktionssystems auf der Rechtsfolgenseite.