Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ist in unserer Rechtsordnung
von herausragender Bedeutung. Dieses Recht steht grundsätzlich auch
psychisch Kranken und geistig oder seelisch Behinderten zu, auch dann,
wenn sie unter rechtliche Betreuung i.S.d. §§ 1896 ff BGB gestellt wurden.
Dementsprechend muss der Betreuer sehr behutsam vorgehen, wenn er eine
Entscheidung gegen den Willen des Betreuten treffen und diese Entscheidung
durchsetzen will.
Dies gilt insbesondere auch für die grundrechtssensible Frage nach der
Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen. Der Bundesgerichtshof hat 2000
und 2006 in zwei Grundsatzentscheidungen festgestellt, dass Zwangsbehandlungen
nach dem geltenden Betreuungsrecht ausschließlich im Rahmen einer freiheitsentziehenden
Unterbringung auf der Grundlage von § 1906 I Nr. 2 BGB möglich sind,
wobei strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gestellt werden
müssen und eine Zwangsbehandlung immer nur als ultima ratio in Betracht
kommt. Demgegenüber sind ambulante Zwangsbehandlungen nach dem geltenden
Recht mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zulässig. Die vorliegende
Arbeit behandelt die Frage nach der Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen
im Betreuungsrecht umfassend. Sie untersucht das zugrundeliegende Spannungsverhältnis
zwischen der Selbstbestimmungsfreiheit des Betreuten und der Fürsorgefunktion
der Betreuung und zeigt die Bezüge zu den Grundrechten und unserer Verfassung
auf. Außerdem wird die aktuelle Rechtslage sowie die einschlägige Literatur
und Rechtssprechung zur Zwangsbehandlung detailliert dargestellt, kritisch
analysiert und bewertet.
Die Arbeit bietet damit einen wertvollen Überblick zu hochsensiblen
Fragen, die angesichts der demographischen Entwicklung in Deutschland
und des Umstandes, dass die Zahl der Betreuungen stetig steigt, von
hoher Aktualität ist.
