Die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber richtet sich gemäß § 112 UrhG
grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO, also den §§
704 ff. ZPO. Allein für den Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
enthalten die §§ 113-119 UrhG gewisse Spezialregelungen, durch welche
die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht sowie
in bestimmte Leistungsschutzrechte (vgl. §§ 118, 119 UrhG) teilweise
eingeschränkt wird.
Der Autor geht angesichts der stetig wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung
des Urheberrechts der Frage nach, welche Zugriffsmöglichkeiten dem Gläubiger
im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen den Urheber aus heutiger Sicht
grundsätzlich offenstehen. Neben der wachsenden wirtschaftlichen Relevanz
des Urheberrechts wird die Frage nach den Vollstreckungsmöglichkeiten
in diesem Bereich auch dadurch neu belebt, dass der Gesetzgeber in den
vergangenen Jahren verstärkt darum bemüht war, gerade die materielle
Stellung des Urhebers gegenüber seinen Verwertern durch den systematischen
Ausbau von gesetzlich normierten Vergütungsansprüchen stetig zu verbessern.
Hier soll geklärt werden, inwieweit etwaige Gläubiger von dieser Besserstellung
der Urheber ebenfalls profitieren können.
In einem weiteren Schwerpunkt geht der Autor der Frage nach, inwieweit
die restriktiven Zwangsvollstreckungsbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, denen das
Urheberrecht in den letzten Jahren unterworfen war, auch heute noch
gerechtfertigt sind. Im Zentrum der Untersuchung steht hierbei die dogmatisch
bislang nur wenig beleuchtete Norm des § 113 UrhG mit dem hierin festgeschriebenen
Einwilligungserfordernis.
Soweit eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in dieser Hinsicht
überhaupt stattgefunden hat, fällt insbesondere die Uneinheitlichkeit
auf, mit der die Thematik bislang behandelt worden ist. Hier soll die
Arbeit einen Beitrag zur Vereinheitlichung der bestehenden Dogmatik
leisten.
