Beantragt der Vollstreckungsschuldner gegen rechtskräftige Urteile Wiederaufnahme
des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder begehrt
er nach rechtskräftigem Vorbehaltsurteil die Fortsetzung des Prozesses
im Nachverfahren, so hat er ein Interesse daran, bis zur Entscheidung
in der Hauptsache die Vollstreckung des Titels durch den Gläubiger zu
verhindern. Entsprechendes gilt bei Einlegung von Berufung oder Einspruch
gegen vorläufig vollstreckbare Urteile. Nach § 707 ZPO bzw. § 719 Abs.
1 ZPO, der auf § 707 verweist, kann die Zwangsvollstreckung in den genannten
Fällen einstweilen eingestellt werden. § 719 Abs. 2 ZPO trifft schließlich
eine besondere Regelung für den Fall der Revision. Schon im unmittelbaren
Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen stellen sich zahlreiche
Probleme, denen sich die vorliegende Bearbeitung widmet. Hier sei beispielhaft
die Frage der Einräumung richterlichen Ermessens bei der Entscheidung
über die einstweilige Einstellung genannt. Während der Gesetzgeber für
besondere Vollstreckungstitel an zahlreichen Stellen der ZPO auf §§
707, 719 ZPO verwiesen hat, hat sich darüber hinaus in der Praxis ein
noch weitergehendes Anwendungsfeld für eine entsprechende Anwendung
entwickelt. Der weitere Schwerpunkt der vorliegenden Darstellung liegt
in der Untersuchung der dogmatischen Grundlagen für die gesetzlich angeordneten
oder richterrechtlich entwickelten Analogien.
