Die vorliegende Studie befasst sich mit einem alltäglichen vollstreckungsrechtlichen
Problem: Dem Zusammentreffen von Forderungspfändung und Sicherungszession.
Der Vollstreckungsgläubiger pfändet eine Forderung des Vollstreckungsschuldners,
die dieser zuvor ohne Wissen des Vollstreckungsgläubigers bereits an
einen Dritten abgetreten hatte. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtssprechung
und Literatur geht diese Pfändung "ins Leere" und begründet noch nicht
einmal eine Verstrickung. Kehrt die Forderung später beispielsweise
durch Rückabtretung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zurück,
ist nach herrschender Ansicht eine nochmalige Pfändung der Forderung
erforderlich; eine Mindermeinung hält dem gegenüber - ähnlich wie im
Fall der Pfändung schuldnerfremder Sachen - eine nochmalige Pfändung
für entbehrlich. Die vorliegende Darstellung weist nach, dass sowohl
die bisherige Beurteilung der Rechtswirkungen der Pfändung schuldnerfremder
Forderungen als auch der dogmatische Ansatz für ein späteres Wirksamwerden
der Pfändung bei Rückkehr der Forderung in das Schuldnervermögen auf
einer unzulässigen Übertragung von Denkmustern aus dem Bereich der Sachpfändung
auf die Forderungspfändung beruhen. Hier ist statt dessen erforderlich,
konkret anhand des Vollstreckungsobjektes "Forderung" der Rechtswirkungen
der Pfändung, insbesondere die Verstrickung der gepfändeten Forderung,
zu definieren. Dabei zeigt sich, dass die Pfändung einer schuldnerfremden
Forderung entgegen der allgemeinen Ansicht durchaus eine Verstrickung
dieser Forderung begründen kann. Eine nochmalige Pfändung der Forderung
bei Rückkehr in das Schuldnervermögen ist dann nicht mehr erforderlich.
Gleichzeitig werden durch die Annahme einer Verstrickung schuldnerfremder
Forderungen weitere Sicherungen zugunsten des Vollstreckungsgläubigers
bewirkt sowie dogmatische Probleme in den Fällen gelöst, in denen die
Vollstreckung auf der Basis fehlenden Drittwiderspruchs realisiert wird,
wie etwa bei "Genehmigung" der Pfändung durch den Zessionar.
