Die Vermutungswirkung und der öffentliche Glaube des Erbscheins sind
seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches unverändert in den
§§ 2365-2367 BGB kodifiziert. Doch auch heute sind die Tatbestände dieser
Normen noch mit zahlreichen Auslegungsproblemen verbunden und Gegenstand
erheblicher Meinungsverschiedenheiten. Dieser Befund ist vor allem unbefriedigend
vor dem Hintergrund, dass der Erbschein erst durch die Verknüpfung mit
konkreten Rechtswirkungen eine eigenständige Funktion als Zeugnis über
die Erbenstellung erlangen kann. Ohne seine Rechtswirkungen wäre der
Erbschein dagegen nicht tauglich, im Rechtsverkehr effektiv als Nachweismittel
fungieren zu können. Die inhaltliche Ausgestaltung der §§ 2365-2367
BGB hat daher zentrale Bedeutung für das Institut des Erbscheines insgesamt
und die vom Gesetzgeber intendierte Legitimation der ausgewiesenen Person.
Umso schwerer wiegen Unklarheiten über die Frage, unter welchen Voraussetzungen
die mit dem Erbschein verbundenen Rechtswirkungen überhaupt eingreifen.
In dem Buch werden die jeweiligen Tatbestandsprobleme der §§ 2365-2367
BGB behandelt und dabei der Zusammenhang zwischen den Rechtswirkungen
des Erbscheines und der letztlich vom Gesetzgeber bezweckten Legitimation
der ausgewiesenen Person hergestellt.