Die Verwertung gepfändeter Mobilien ist für die Effektivität des gesamten
Mobiliarvollstreckungsrechts von besonderer Bedeutung. Die Regelverwertung
von Mobiliarpfandsachen folgt seit Jahrzehnten nahezu unveränderten
Gesetzmäßigkeiten. Eine Abweichung vom Regelfall und die Heranziehung
des Instituts der "anderen Verwertung" im Sinne des § 825 ZPO findet
in der Vollstreckungspraxis nur in seltenen Fällen statt. Vor dem Hintergrund
der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung, des drastischen Anstiegs
des Gebrauchsgüterumsatzes und des damit einhergehenden Werteverfalls
gebrauchter Mobilien ist die Mobiliarvollstreckung in eine tiefe Krisis
geraten. Dieser Krise zu begegnen, war die Aufgabe der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle
aus dem Jahre 1997. Dabei ist die durch die Gesetzesreform vorgenommene
Änderung des § 825 ZPO nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Effektivierung
der Fahrnisverwertung. Die Arbeit befasst sich mit den Anwendungs-Möglichkeiten
der "anderen Verwertung" nach § 825 ZPO in der bisherigen und der neuen
Fassung dieser Regelung und versucht, zu den umfassenderen Streitfragen
ebenso Stellung zu nehmen wie zu den bisher kaum behandelten Problemkreisen.
Sowohl das im ersten Teil der Bearbeitung behandelte Verfahren der anderweitigen
Verwertung als auch die im zweiten Teil beschriebenen Abweichungsformen
werden im besonderen Lichte der Neuregelung betrachtet und auf die Eignung
zur Verbesserung der Gesamtsituation untersucht. Der dritte Teil der
Arbeit widmet sich der "Nutzungsverwertung", einer Verwertungsmodalität,
die bisher weder im Rahmen des § 825 ZPO alter Fassung noch im Rahmen
der Reform eine Berücksichtigung gefunden hat, die in Einzelfällen jedoch
dem Bedürfnis nach effektiver Verwertung von Fahrnishabe gerecht werden
und dabei der aktuellen Entwicklung der Gebrauchsgüterwirtschaft Rechnung
tragen.
