Die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 139 Abs.
1 S. 2 ZPO ist wesentlich von der gerichtlichen Hinweispflicht aus §
139 Abs. 2 ZPO zu unterscheiden. Die Aufklärungspflicht wird einerseits
auf den Sozialstaatsgrundsatz gestützt und dient der Hilfestellung für
die unkundige Partei als eine Einschränkung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime.
Andererseits dient sie der Verfahrenseffektivität als Ergänzung der
Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Hingegen liegen der Hinweispflicht,
die eine Ausprägung des Verbots der Überraschungsentscheidung gemäß
dem Gehörgebot ist, die liberale Prozessanschauung und die Kommunikationstheorie
zugrunde. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auf den unvollständigen
Streitstoff, dessen Beibringung im Verantwortungsbereich der Parteien
liegt.
Die Unvollständigkeiten sind je nach ihrer Ursache vom Gericht in abgestufter
Folge aufzuklären. Die Hinweispflicht betrifft den Verantwortungsbereich
des Gerichts, das aufgrund der Sachverhaltsbewertung und rechtlichen
Würdigung seine Entscheidung zu treffen hat. Alle möglichen Tätigkeitsformen
haben allerdings das Kernmerkmal der Offenlegung der gerichtlichen Vorstellung
über einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt zu erfüllen. Die Ausrichtung
der Hinweispflicht auf die Information eröffnet die Möglichkeit zum
kommunikativen Zivilprozess, und die abgestufte Vornahme der (passiven
/ aktiven) Aufklärungsarbeit bedeutet einerseits eine Reduzierung des
gerichtlichen Auswahlermessens und andererseits eine Erweiterung der
Sachaufklärung. Dieses Verständnis ist hinsichtlich der erhöhten Kalkulierbarkeit
des Prozessrisikos für die Parteien mit dem durch ZPO-Reformgesetz 2001
bezweckten Strukturwandel zur Förderung der gütlichen Beilegung des
Rechtsstreits vereinbar.