Die Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle hat den Anwendungsbereich einer
Anspruchstitulierung mittels vollstreckbarer notarieller Urkunden wesentlich
erweitert. Mit bestimmten Ausnahmen ist nunmehr jeder Anspruch unterwerfungsfähig,
der einer Parteidisposition durch vergleichsweise Regelung zugänglich
ist. Da in den Fällen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ohne vorgeschaltetes
gerichtliches Erkenntnisverfahren ein Vollstreckungstitel geschaffen
wird und es für die Einleitung der Zwangsvollstreckung nur noch der
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf, ist das Schuldner-Risiko
angesichts der durchaus üblichen formularmäßigen Handhabung der Vollstreckungsunterwerfung
in der Kautelarpraxis in solchen Fällen evident: Es können materiell-rechtliche
Einwendungen aller Art gegenüber dem titulierten Anspruch bestehen,
ohne dass diese per se einer Vollstreckung entgegenstehen; aufgrund
der Formalisierung der Zwangsvollstreckung scheint der Schuldner vielmehr
auf den dornigen Weg einer Vollstreckungsabwehrklage oder - nach erfolgter
Vollstreckung - der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen verwiesen.
Die Untersuchung fragt nach Vorkehrungen zur Abmilderung dieses Schuldner-Risikos
und trägt hierdurch zum Verständnis der schwierigen Systematik zwischen
Vollstreckungstitel, Unterwerfungserklärung und vollstreckbar gestelltem
Anspruch bei.
