Die Bedeutung des § 325 II ZPO für die Rechtskrafterstreckung auf Rechtsnach-folger
und deren Grenzen spaltet das rechtswissenschaftliche Schrifttum seit
Einführung der Vorschrift im Jahre 1898 bis heute in verschiedene Lager.
Im Mittelpunkt steht dabei die Frage nach dem Bezugspunkt des guten
Glaubens: Ist zur Abwehr der Rechtskraft prozessrechtliche Gutgläubigkeit
und/oder guter Glaube hinsichtlich der materiellen Berechtigung erforderlich?
Der Wortlaut der Vorschrift vermag darauf keine verlässliche Antwort
zu geben, wenn er die "entsprechende Geltung" der materiellrechtlichen
Gutglaubensregelungen anord-net. Die zentrale Frage nach dem Bezugspunkt
der Gutgläubigkeit stellt sich damit als Auslegungsproblem an der Nahtstelle
von materiellem Recht und Pro-zessrecht dar. § 325 II ZPO soll einem
Widerspruch von Prozessrecht und materiellem Recht entgegenwirken. Deshalb
kann weder der gute Glaube an die Nicht-Rechtshängigkeit noch der gute
Glaube an die materielle Berechtigung für sich allein eine erfolgreiche
Rechtskraftabwehr bewirken. Der Rechtsnachfolger muss vielmehr in beiden
Richtungen gutgläubig sein. Grundvoraussetzung der Rechtskraftabwehr
ist unabhängig von § 325 II ZPO der materiellrechtliche Gutglaubenserwerb.
Das Erfordernis prozessrechtlicher Gutgläubigkeit wird dagegen durch
§ 325 II ZPO festgelegt. Die Vorschrift ist deshalb entgegen dem ersten
Anschein eine für den Rechtsnachfolger ungünstige Vorschrift, die dem
Prozessgegner des Veräußerers gleichsam eine zusätzliche "Angriffsfläche"
eröffnet.
